Sie ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Bekanntgabe in dem Blatt, in dem die Stadt Lauffen ihre amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder Beirat dieses beschließen oder wenn mindestens 20% der Mitglieder es beim Vorsitzenden beantragen.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der Mitglieder des Beirats, des Kassenverwalters, des Schriftführers und zweier Rechnungsprüfer.
b) Die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
c) Die Entlastung
d) Die Beschlußfassung über Anträge, Satzungsänderungen oder Auflösung
e) Die Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge
f) Die Berufungsentscheidung über Annahme oder Ausschluß eines Mitglieds.
Der Kassenbericht des Kassenverwalters wird, bevor er der Mitgliederversammlung vorgelegt wird, durch einen Prüfungsausschuß geprüft. Dieser besteht aus zwei dem Vorstand nicht angehörenden Mitgliedern, die jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft sie ein.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen wenigstens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingehen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit beider ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. |