Satzung

Verein der Freunde und der ehemaligen Schüler
des Hölderlin-Gymnasiums und der Lateinschule
Lauffen am Neckar e.V.

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und der ehemaligen Schüler des Hölderlin-Gymnasiums und der Lateinschule Lauffen am Neckar e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen. Sitz des Vereins ist Lauffen am Neckar. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck

1)Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung des Hölderlin-Gymnasiums der Stadt Lauffen a.N., insbesondere

a) in Bereichen, in denen öffentliche Mittel unzulänglich sind,
b) durch Förderung begabter und bedürftiger Schüler,
c) durch Aufrechterhaltung und Vertiefung der Bindungen zwischen Freunden, Förderern, ehemaligen Schülern und dem Hölderlin Gymnasium.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

6) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S.v. §58 Nr.1 AO der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs.1 genannten Körperschaft des öffentlichen Zwecks verwendet.

§3  Mitgliedschaft

a)  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen.
2. Wer die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder werden vom Beirat auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Sie haben die Mitgliedsrechte und sind beitragsfrei.

b)  Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden und ihre Annahme. Im Fall ihrer Ablehnung kann der Bewerber endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen.

c)  Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt aus dem Verein. Dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen auf den Schluß des Kalenderjahres.

2. durch Tod.

3. durch Ausschluß, wenn ein Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt oder die Interessen des Vereins verletzt.

Die Absicht des Ausschlusses wird dem Mitglied schriftlich an die letzte bekannte Anschrift mitgeteilt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Der Ausschluß wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt, dagegen steht ihm die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die beim Vorsitzenden innerhalb eines Monats zur Vorlage bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen ist.

d)  Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verzichtet das Mitglied auf jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.

§4  Organe

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Beirat

§5  Mitgliederversammlung

Sie ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Bekanntgabe in dem Blatt, in dem die Stadt Lauffen ihre amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder Beirat dieses beschließen oder wenn mindestens 20% der Mitglieder es beim Vorsitzenden beantragen.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der Mitglieder des Beirats, des Kassenverwalters, des Schriftführers und zweier Rechnungsprüfer.

b) Die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte

c) Die Entlastung

d) Die Beschlußfassung über Anträge, Satzungsänderungen oder Auflösung

e) Die Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge

f) Die Berufungsentscheidung über Annahme oder Ausschluß eines Mitglieds.

Der Kassenbericht des Kassenverwalters wird, bevor er der Mitgliederversammlung vorgelegt wird, durch einen Prüfungsausschuß geprüft. Dieser besteht aus zwei dem Vorstand nicht angehörenden Mitgliedern, die jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft sie ein.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen wenigstens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingehen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit beider ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.

§6  Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenverwalter

d) dem Schriftführer

e) dem Leiter des Hölderlin-Gymnasiums

f) dem Elternbeiratsvorsitzenden des Hölderlin-Gymnasiums

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden zusammen den Vorstand im Sinn des §26 BGB, jeder von ihnen kann den Verein nach außen einzeln vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt insbesondere die Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich ist oder 4 seiner Mitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 4 seiner Mitglieder und unter diesen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich. Bei der Einberufung soll der Gegenstand der Beratung bezeichnet werden. Die Gültigkeit eines Beschlußes ist aber davon nicht abhängig. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Schriftführer führt über jede Versammlung des Vorstandes ein Protokoll, in das insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Protokolle werden von ihm und dem Vorsitzenden der Versammlung unterschrieben.

Der Schriftführer stellt auch die zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke her.

Der Kassenverwalter verwaltet die Vereinskasse. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und erstattet der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht.
Zahlungen an den Verein sind gegen seine Quittung zu leisten. Zu Zahlungen für den Verein ist er nur mit schriftlicher Einwilligung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters befugt.

Der Vorstand kann den Vorsitzenden oder ein anderes seiner Mitglieder für Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen aller Art bevollmächtigen. Urkunden, durch die der Verein verpflichtet wird, sollen in der Weise vollzogen werden, daß der Vorsitzende und der Schriftführer unter die Worte „der Vorstand des Fördervereins des Hölderlin-Gymnasiums e.V.“ ihre eigenhändige Unterschrift setzen.

Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§7  Beirat

Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, wobei die Ehemaligen, der Elternbeirat des Gymnasiums und die anderen Mitglieder vertreten sein sollen.

Er unterstützt den Vorstand. Er bereitet mit ihm die Mitgliederversammlung und das Treffen der Ehemaligen vor. Er wählt nach Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitglieder auf Lebenszeit.

§8  Wahlen

Sie erfolgen für den Zeitraum von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt für jeden zu besetzenden Posten einzeln. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine einfache Mehrheit, so erfolgt Stichwahl unter denjenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Führt die Stichwahl zur Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Ist nur ein Vorschlag vorhanden, so kann, wenn sich aus der Versammlung kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf abgestimmt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§9  Auflösung

Diese kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lauffen a.N. mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden.
Lauffen, 9.2.2000 Dagmar Zoller-Lang, Vorsitzende
Silvia Eißele, stellvertr. Vorsitzende
Jürgen Hellgardt, Kassenverwalter
Ludger Reichert, Schriftführer